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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 Die Bezeichnungen „Vermieter“ und „Mieter“ gelten für die Parteien geschlechtsneutral und dienen der vereinfachten Leseweise.

 

1. Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen, auch in der Homepage (www.anhaenger-auf-reisen.at) des Vermieters ausgewiesenen Preisliste. Bei Sondervereinbarungen richtet sich der Mietpreis nach den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen. Der gesamte Mietpreis ist bei Abholung des Anhängers ohne Abzug vollständig zu bezahlen. Eine Rückerstattung des Mietpreises, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Anhängers ist nicht vorgesehen.

2. Der Mieter hat den Anhänger sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Er hat insbesondere den Anhänger ordnungsgemäß zu schließen. Der Mieter hat vor Antritt der Fahrt die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen und insbesondere Licht, Reifendruck sowie Befestigung der Räder zu kontrollieren. Der Mieter hat ein Überladen des gemieteten Anhängers zu unterlassen und die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges zu beachten. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die transportierten Tiere verletzungsfrei die Fahrt(en) verbringen können und den größtmöglichen Schutz vor Beeinträchtigungen genießen. Es ist unbedingt notwendig bei Pferdetransporten, die vorhandenen Boxenstangen vorne und hinten zu schließen! Die Pferde sind zusätzlich auch vorne anzuhängen. (Stricke oder Anhängeketten sind selbst mitzunehmen!)Die Ladung muss dermaßen gesichert sein, dass sie keine Schäden am Fahrzeug oder an den transportierten Tieren verursachen kann. Es muss beachtet werden, dass eine zu hohe Ladung der Höhe nach zum Kippen des Anhängers führen kann. Der Mieter ist weiters verpflichtet, eine derartige Fahrweise einzuhalten, dass Schäden am Anhänger und Verletzungen der Tiere vermieden werden. Teile am Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters ausgetauscht werden.

3. Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich telefonisch oder schriftlich zu verständigen. Bei Rückgabe des Anhängers hat der Mieter den Vermieter über alle Einzelheiten des Unfalles schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht („Europäischer Unfallbericht“) muss Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, die vollständige Anschrift Unfallverursachers, die Kennzeichen sowie die Angabe der Haftpflichtversicherungsanstalt umfassen. Der Mieter hat nach einem Unfall die nächstgelegene Polizeidienststelle zur Erhebung des Sachverhaltes zu verständigen und darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen. Brand-, Diebstahl- oder Sachschäden sind vom Mieter unverzüglich behördlich anzuzeigen.

4. Der Mieter haftet dem Vermieter nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen für Beschädigungen des Anhängers oder sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadensnebenkosten wie z.B. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten und Wertminderung. Für Mietausfallskosten gilt ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe von 60% des jeweiligen Tagespreises bezogen auf den Mietgegenstand als vereinbart. Bei Totalschaden oder Diebstahl müssen der Wiederbeschaffungswert laut Sachverständigengutachten und die Schadensnebenkosten ersetzt werden.

5. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden, die diesem durch unvollständige, falsche oder unterlassene Unfallsmeldungen sowie durch Anerkennung gegnerischer Ansprüche entstehen.

6. Sollte der vom Mieter angemietete PKW-Anhänger nicht rechtzeitig vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden können, so wird diesem das Recht eingeräumt, einen Ersatzanhänger bereitzustellen. Ist es dem Vermieter nicht möglich, einen Ersatzanhänger bereitzustellen, so ist der Mieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhält der Mieter eine etwaige Mietvorauszahlung zurück. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

7. Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Rückgabetermin einzuhalten. Ist ihm dies ausnahmsweise nicht möglich, so hat er den Vermieter unverzüglich telefonisch oder schriftlich zu verständigen und dessen Einverständnis zur Verlängerung der Mietzeit einzuholen.

8. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Ablauf der Mietzeit am Stellplatz des Vermieters zurückzugeben. Die Rückgabe kann während der Geschäftszeit des Vermieters erfolgen. Wird der vereinbarte Rückgabezeitpunkt nicht eingehalten, so hat der Mieter den Mietpreis bis zur tatsächlichen Rückgabe zuzüglich eines 20%igen Aufschlages als pauschalierten Aufwandersatz für die verspätete Rückgabe zu bezahlen. Der Mietvertrag sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrages oder dieser Mietbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen vollinhaltlich aufrecht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung den Vertrag nach dem gewollten wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck zu erfüllen.

9. Der Mieter hat bei Vertragsabschluss eine Anzahlung von 30% des Mietpreises zu leisten. Der restliche Mietpreis ist vollständig bei Abholung des Anhängers zu bezahlen. Sollte der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurücktreten wollen, so kann eine einvernehmliche Vertragsaufhebung gegen Bezahlung einer Stornogebühr wie folgt gewährt werden: 1.) Erfolgt die Vertagsaufhebung bis 5 Tage vor dem Mietbeginn, so beträgt die Stornogebühr 30% und verfällt somit die Anzahlung. 2.) Bei Vertragsaufhebung unter 5 Tagen vor Mietbeginn beträgt die Stornogebühr 50% des vereinbarten Mietpreises.

10. Der Vermieter haftet für durch den Anhänger am Zugfahrzeug entstandene Schäden nur, falls diese vom Vermieter nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftung für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Der Anhänger ist immer über das ziehende Fahrzeug haftpflichtversichert und ist nicht vollkaskoversichert. Es besteht allerdings die Möglichkeit, durch eine gesonderte Vereinbarung eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger nur mit versicherten Fahrzeugen zu ziehen und haftet dem Vermieter für alle Schäden, die diesem aus einer fehlenden Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges entstehen. Weiters ist zu beachten, dass der Anhänger nie hecklastig beladen werden darf. Bei der Beladung ist vor allem darauf zu achten, dass die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges nicht überschritten wird. Die Lastverteilung muss so vorgenommen werden, dass je nach Anhänger und Zugfahrzeug ca. 50 - 100 kg auf die Kugelkupplung einwirken. Es gilt dabei die geringere Stützlast zu beachten!

11. Als Erfüllungsort des Mietvertrages wird der Geschäftssitz des Vermieters vereinbart. Alleiniger Gerichtsstand ist das für Wien, sachlich zuständige Gericht. Die Bestimmung des KSchG bleiben hievon unberührt.

12. BESONDERE HINWEISE FÜR DEN MIETER: Der Mieter hat den Anhänger in demselben pfleglichen Zustand zurückzugeben, wie er ihn übernommen hat. Allfällige Schäden hat der Mieter auf eigene Kosten zu beheben bzw. beheben zu lassen. Der Mieter verpflichtet sich, die zum Anhänger gehörigen Fahrzeugpapiere sowie allfälliges weitere übergebene Zubehör bei Rückgabe des Anhängers an den Vermieter zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter diese Unterlagen nicht mit dem Anhänger zurückgibt, ist der Vermieter berechtigt, bis zum Tag der tatsächlichen Zurückgabe an Mietausfallskosten einen pauschalierten Schadenersatz von 60% des jeweiligen Tagespreises bezogen auf den Mietgegenstand in Rechnung zu stellen. Die Rückgabe aller Fahrzeugpapiere und Unterlagen ist eine vereinbarte Hauptpflicht des Mieters.

13. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) - Informationspflicht zur Datenschutzgrundverordnung Ab 25.05.2018 tritt die DSVGO in Kraft. Aus diesem Grund informieren wir Sie darüber, dass folgende Daten – sofern vorhanden - von Ihnen in unserem Unternehmen gespeichert sind: 1. Titel; 2. Vorname(n); 3. Nachname(n); 4. Firma/Funktion; 5. Adresse; 6. Führerscheindaten (zur gesetzl. Fahrerauskunft BH od. MA);7. E-Mail Adresse; 8. Telefonnummer/Mobiltelefonnummer; 9. Faxnummer. Ausschließlicher Zweck der Speicherung: 1. Informationsaustausch bzw. gesetzl. Auskunftpflicht; 2. Kontaktpflege; 3. Projektabwicklungen bzw. Mietabwicklung. Sollten Sie Einwände gegen die weitere Verwendung/Speicherung Ihrer Daten in unserer Datenbank haben, dürfen wir Sie ersuchen, uns ein kurzes Mail zukommen zu lassen. Antwortmail an: petra.langegger@chello.at Ihre Daten werden dann umgehend gelöscht. Im Falle Ihres Einverständnisses besteht für Sie keinerlei Handlungsbedarf.

 

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Anhänger auf Reisen

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